Rechtsprechung
   BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1859
BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95 (https://dejure.org/1996,1859)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.1996 - 2 BvR 927/95 (https://dejure.org/1996,1859)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 (https://dejure.org/1996,1859)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1859) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des Betroffenen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländer - Abschiebungshaft - Anhörung - Nachträglich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 49
  • AuAS 1996, 85
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 [219] m.w.N.; stRspr).

    Durch Art. 104 Abs. 1 GG wird die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhoben, deren Einhaltung durch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde abgesichert wird (BVerfGE 58, 208 [220]).

    Verstößt der Richter gegen das Gebot vorheriger mündlicher Anhörung, so drückt dieses Unterlassen der gleichwohl angeordneten Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (BVerfGE 58, 208 [223]; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 17. Januar 1990, NJW 1990, 2309 [2310]).

    Schließlich geht auch das Freiheitsentziehungsgesetz, indem es eine nachträgliche Anhörung nur unter den engen Voraussetzungen des § 11 FEVG zuläßt, erkennbar davon aus, daß eine umfassende nachträgliche Heilung des Verfahrensverstoßes nicht zulässig ist (vgl. BVerfGE 58, 208 [223]).

    Damit ist zugleich der Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geheilt (vgl. BVerfGE 58, 208 [222]).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95
    Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (BVerfGE 10, 302 [322]).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95
    Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1990, NJW 1991, 1283 [1284]).
  • BVerfG, 17.01.1990 - 2 BvR 1592/88

    Unterbringung und Erfordernis vorheriger Anhörung

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95
    Verstößt der Richter gegen das Gebot vorheriger mündlicher Anhörung, so drückt dieses Unterlassen der gleichwohl angeordneten Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (BVerfGE 58, 208 [223]; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 17. Januar 1990, NJW 1990, 2309 [2310]).
  • BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 29/92

    Einreise eines iranischen Staatsangehörigen; Fehlende mündliche Anhörung durch

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95
    Wie das Erfordernis der Mündlichkeit erweist, erschöpft sich die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG gebotene Anhörung nicht in der richterlichen Sachaufklärung (vgl. BayObLG, Beschluß vom 19. März 1992, NVwZ 1992, 814 [815]; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., 1994, § 5 Rn. 2).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 10, 302 ; 53, 152 ; 58, 208 ; 83, 24 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992, S. 767, der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Angesichts des mit der Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht besteht aber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fort (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 10, 302 [308]; 53, 152 [157 f.]; 58, 208 [219]; 83, 24 [29 f.]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung folgt bei einer Freiheitsentziehung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus dem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen (vgl. BVerfG InfAuslR 1996, 198, 200; Senat, BGHZ 153, 18, 20).

    Der Zeitpunkt, zu dem das Gericht des ersten Rechtszugs dem Betroffenen nach § 23 Abs. 2 FamFG den Haftantrag der beteiligten Behörde zuzuleiten hat, bestimmt sich einerseits danach, was zu der dem Richter im Freiheitsentziehungsverfahren obliegenden Sachaufklärung erforderlich ist (BVerfG InfAuslR 1996, 198, 201), andererseits danach, was den Betroffenen in die Lage versetzt, das ihm von Verfassungs wegen zukommende rechtliche Gehör auch effektiv wahrzunehmen (BVerfGE 64, 135, 145; BVerfG NJW 2004, 1095, 1097).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht